Satzung der Freunde der Natur Hüfingen e.V. in der Fassung vom 14. Juni 2025
Präambel
Die Freunde der Natur Hüfingen vertreten die Natur und Landschaft auf der Baar und stehen für Bürgerbeteiligung. Die Freunde der Natur Hüfingen bilden mit den Mitgliedern eine basisdemokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation.
Alle Mitglieder der Freunde der Natur Hüfingen erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen der Freunde der Natur Hüfingen auszurichten.
Die Freunde der Natur Hüfingen stehen in der Tradition des etwa im Jahre 1815 von
Luzian Reich senior und Johann Nepomuk Schelble gegründeten Vereins Freunde der
Natur, der viele Jahre für die Natur in Hüfingen gekämpft und gewirkt hat.
Der Verein entscheidet sich wegen der Lesbarkeit jeweils für eine Geschlechtsform, hierbei sind aber alle Geschlechtsidentitäten angesprochen.
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Natur Hüfingen e.V“.
(2) Der Verein Freunde der Natur hat seinen Sitz in Hüfingen.
(3) Das Logo des Vereins ist ein Baum mit dem Schriftzug des Namens.

Die Nutzung des Logos außerhalb des Vereins kann nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht in Freiburg unter der Nummer VR 703285 eingetragen.
Kontakt
Freunde der Natur Hüfingen
Tel. +49 I7O 184365I
kontakt@freunde-der-natur-huefingen.de
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des Vereins Freunde der Natur Hüfingen ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich einer starken Bürgerbeteiligung. Veranstaltungen und Vorträge sind für alle öffentlich und kostenlos. Eine möglichst breite Diskussion ist erwünscht.
(2) Der Verein Freunde der Natur Hüfingen betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Deshalb müssen Grundaussagen von Vorträgen durch wissenschaftliche Publikationen (“Peer-Reviewed Publications”) belegbar sein.
(3) Der Satzungszweck wird zum Beispiel verwirklicht durch:
(a) Die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen, der biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt.
(b) Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen.
(c) Die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Hier ist besonderer Augenmerk auf die ehemals reiche Flora und Fauna der Baar mit seinen Niedermooren und Feuchtwiesen zu legen.
(d) Die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes mit Fokus auf die Naturgeschichte der Baar und ihren Pionieren Luzian Reich senior, Dr. Erwin Sumser und Professor Dr. Günther Reichelt.
(e) Das öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Hüfingen mit seinen Teilorten Behla, Fürstenberg, Hausen vor Wald, Mundelfingen und Sumpfohren zum Beispiel durch Stellungnahmen, Vorträge, Exkursionen und auch durch Pflegemaßnahmen.
(f) Das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften.
(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.
(4) Der Verein Freunde der Natur Hüfingen ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein Freunde der Natur Hüfingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein Freunde der Natur Hüfingen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins Freunde der Natur Hüfingen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es ist zulässig für die satzungsgemäßen ehrenamtlichen Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26a EStG eine angemessene pauschale Vergütung zu zahlen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Freunde der Natur Hüfingen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Nachgewiesene oder glaubhaft dargelegte Aufwendungen können erstattet werden, wobei die steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten sind.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel, werden durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Zuschüsse sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist die Vorsitzende verantwortlich, sofern sich nicht ein anderes Vorstandsmitglied ausdrücklich dafür wählen lässt.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder teilnehmen.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand insbesondere nach Überprüfung von § 2 (4) zeitnah per E-Mail.
(4) Das Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
(a) Durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
(b) Durch Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des Vereins Freunde der Natur Hüfingen e.V..
(c) Bei Nichtzahlen des Beitrages wird von einem Austritt ausgegangen. Der Verein betreibt kein Mahnwesen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, ihrem Stellvertreter und einem Medienwart. Zur Erweiterung des Vorstandes können zwei weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben gewählt werden.
(2) Die Vorsitzende und ihre Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(4) Es kann abweichend von Absatz 3 dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Ehrenamtspauschale gezahlt werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorsitzenden des Vereins und ihrem Stellvertreter obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
(b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
(d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(2) Ein Viertel der Mitglieder können zur jährlichen Mitgliederversammlung eine vorzeitige Wahl beantragen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung, von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstände anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei Verhinderung die ihres Stellvertreters.
(2) Bei dringenden Angelegenheiten ist ein Umlaufbeschluss möglich und der Vorgang wird zu nächsten Vorstandssitzung protokolliert.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung.
(b) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
(d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
(e) Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
(f) Die Prüfung der Kasse.
(g) Die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrem Stellvertreter, und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine geheime Wahl findet statt, wenn ein anwesendes Mitglied dies wünscht. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
(5) Eine Online-Mitgliederversammlung ist möglich.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzende des Vorstands und ihr Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) Schwarzwald-Baar mit Sitz Käppelestraße 13 in 78166 Donaueschingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
